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Erzeugnisschutz durch ein europäisches Geschmacksmuster

 

Ihre Produkte verkaufen sich gut:

 

§         Erstens stecken darin Ihre Erfindungen, die Ihren Produkten einen technischen Vorsprung gegenüber den Produkten Ihrer Mitbewerber ver­schaffen.

§         Zweitens bevorzugen Ihre Abnehmer die Erscheinungsformen Ihrer Produkte gegenüber den Erscheinungsformen der Produkte Ihrer Mitbewerber.

 

 

1.                  Erfindungen sind bekanntlich durch technische Schutzrech­te (Patente, Gebrauchsmuster) schützbar. Auf europäischer Ebene kann man beim Europäischen Patentamt in München ein europäisches Patent beantragen, um für die Erfindung Schutz in vom Anmelder zu benennenden Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) zu erlangen. Vor­aussetzung ist die Einreichung von Anmeldungsunterlagen beim Europäischen Patentamt, auf deren Grundlage die Pa­tentfähigkeit der Erfindung geprüft wird. Falls die Patentfähigkeit der Erfindung erkannt wird, erteilt das Euro­päische Patentamt das europäische Patent auf die Erfindung. Damit das euro­päische Patent in den benannten Mit­gliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens wirk­sam wird, muss es in der jeweiligen Amtssprache jedes Mitgliedsstaates vorliegen. Die Ausarbeitung der Anmel­dungsunterlagen, das Prüfungsverfahren und die erforder­lichen Übersetzungen sind kostenträchtig.

 

2.                  Seit dem 1. Januar 2003 gibt es auf europäischer Ebene die Möglichkeit, beim Harmonisierungsamt für den Binnen­markt (HABM) in Alicante, Spanien, durch Eintragung ein sogenanntes Gemein­schaftsgeschmacksmuster zu erlangen.

 

Begrifflich ist dabei zwischen dem "Gemeinschaftsge­schmacksmuster" und dem "Geschmacksmuster" zu unterschei­den: bei dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster handelt es sich um ein Schutzrecht; bei dem Geschmacksmuster handelt es sich um die durch das Schutzrecht geschützte Erscheinungs­form eines Erzeugnisses.

 

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster entfaltet eine Schutz­wirkung in der Europäischen Union. Danach darf der Inhaber Dritten die Benutzung des geschützten Erzeugnisses verbie­ten.

 

3.                  Mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist die Möglichkeit eines kostengünstigen Schutzes für Erzeugnisse in der Eu­ropäischen Union geschaffen. Im Unterschied zum europäi­schen Patent kommen die Anmeldungsunterlagen beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster ohne einen Beschreibungstext aus. Der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters geht lediglich ein formales, jedoch kein langwieriges substan­tielles Prüfungsverfahren voraus. Zur Wirksamkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss der Anmelder keine Übersetzungen in die Sprachen der Europäischen Union vornehmen.

 

4.                  Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat eine besonders lan­ge vollwirksame Schutzdauer, innerhalb derer gegen Verletzer etwa Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Im Vergleich mit dem Patent, dessen Schutzwirkung erst mit der Erteilung voll einsetzt und dessen Schutzdauer auf zwanzig Jahre ab dem Tag der Anmeldung begrenzt ist, tritt die Schutzwirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sofort mit seiner Eintragung ein. Die Schutzdauer lässt sich auf maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag verlängern.

 

5.                  Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt die Erschei­nungsform eines Erzeugnisses und unterscheidet sich somit vom europäischen Patent, das technische Erfindungen schützt. Die Erscheinungsform des Erzeugnisses ergibt sich aus Merkmalen wie Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder Werkstoffe; die Erfindung er­gibt sich dagegen aus technischen Merkmalen des erfin­dungsgemäßen Erzeugnisses. Weil das Gemeinschaftsge­schmacksmuster kein technisches Schutzrecht ist, besteht das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind. Insofern kann das Gemeinschaftsgeschmacksmuster das euro­päische Patent ergänzen.

 

6.                  Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eignet sich besonders zum Schutz eines Erzeugnisses, das einem Schutz durch ein europäisches Patent nicht zugänglich ist, etwa weil es nicht in hinreichendem Maße auf erfinderischer Tätigkeit beruht, dessen Schutz durch ein europäisches Patent für zu kostspielig gehalten wird oder dessen Schutz durch ein europäisches Patent besonders lange aufrecht erhalten werden soll.

 

Man beachte beim Vergleich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem europäischen Patent, dass nicht sämtliche Ver­tragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens der Europäischen Union angehören. Beispielsweise ist die Schweiz Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkom­mens, so dass ein europäisches Patent in der Schweiz Wirksamkeit erlangen kann. Die Schweiz ist jedoch nicht Mitglied der Europäischen Union, so dass das Gemein­schaftsgeschmacksmuster in der Schweiz keine Wirksamkeit erlangt.

 

7.                  Übrigens kann ein Erzeugnis sogar dann durch Gemeinschafts­geschmacksmuster geschützt sein, wenn das Geschmacksmuster gar nicht beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen ist. Voraussetzung ist ledig­lich, dass das Erzeugnis in bestimmter Weise der Öffent­lichkeit zugänglich gemacht ist.

 

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann sich zur Ergänzung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs gegen einen Nachahmer Ihres Erzeugnisses eignen. Der Nachahmer verletzt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster näm­lich schon, wenn das Verletzungserzeugnis beim informier­ten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das geschützte Geschmacksmuster. Somit kommt es für den Schutz - anders als im Wettbewerbsrecht - nicht auf eine sklavische Nachahmung an.

 

Wir raten grundsätzlich dazu, das zu schützende Erzeugnis als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen zu lassen. Denn andernfalls kann eine unzureichende oder unbestimmte Veröffentlichung des Geschmacksmusters die Wirkung des Schutzrechtes stark beeinträchtigen.

 

 

Sichern Sie sich also durch ein beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragenes Geschmacksmuster euro­paweit den Vorsprung Ihrer Erzeugnisse vor jenen Ihrer Mitbe­werber!

 

 

Dr.Fechner,  4. Januar 2004

 


Disclaimer: Diese Veröffentlichung ist nicht zum Anwerben von Mandaten vorgesehen. Zur konkreten, fallbezogenen Anwendung der in dieser Veröffentlichung bereitgestellten Informationen sollte jeweils ein Rechtsberater herangezogen werden. Der Verfasser dieser Veröffentlichung schließt jegliche Haftung in Verbindung mit der Verwendung der hierin enthaltenen Informationen aus.